Ab dem 23.12.2020 wird die Verteilung der Maklerprovision durch das sogenannte Wohnpaket neu geregelt. Das geht aus dem „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ hervor, auf das sich Bundestag und Bundesrat geeinigt haben.
Neben einer Verschärfung und Verlängerung der Mietpreisbremse bis 2025 beinhaltet das Paket auch die Neuregelung der Maklerprovision, die künftig zwischen Käufer und Verkäufer aufgeteilt werden soll. Demnach entfällt mindestens die Hälfte der Provision auf denjenigen, der einen Makler beauftragt – in der Regel ist das der Verkäufer. Heißt im Klartext: Wer in Zukunft ein Eigenheim erwerben möchte, muss nur noch höchstens die Hälfte der Maklerkosten tragen.
Die Neuregelung beschränkt sich auf Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen und tritt nur dann in Kraft, wenn der Immobilienkäufer als Verbraucher und nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit handelt. Die Neuregelung gilt also ausschließlich für selbstgenutzte Wohnimmobilien.
Ziel ist die Entlastung von Käufern privater Wohnimmobilien bezüglich der Nebenkosten (Grundbucheintrag, Notarkosten, Grunderwerbssteuer etc.). Bislang mussten Käufer die Maklerprovision meist komplett bezahlen – in einigen Bundesländern beträgt diese bis zu 7% des Kaufpreises.
Viele Immobilienexperten gehen davon aus, dass Eigentümer versuchen werden, die Maklerprovision im Kaufpreis einzupreisen. Gerade in angespannten Märkten mit knappem Angebot und hoher Nachfrage – also da, wo die Neuregelung der Maklerprovision Wirkung zeigt – wird alles, was der Käufer spart, an irgendeiner Stelle der Transaktionskette eingepreist, beispielsweise im Kaufpreis.
Die faire, hälftige Teilung wird mit der Neuregelung zum Regelfall. Da die Provisionshöhe zwischen den Vertragsparteien individuell vereinbart wird, kann es bei verschiedenen Immobilien (z.B. Einfamilienhäuser / Mehrfamilienhäuser) zu unterschiedlichen Provisionssätzen kommen.
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