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Wichtige Informationen

Neuregelung der Maklerprovision

Ab dem 23.12.2020 wird die Verteilung der Maklerprovision durch das sogenannte Wohnpaket neu geregelt. Das geht aus dem „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ hervor, auf das sich Bundestag und Bundesrat geeinigt haben.

Neben einer Verschärfung und Verlängerung der Mietpreisbremse bis 2025 beinhaltet das Paket auch die Neuregelung der Maklerprovision, die künftig zwischen Käufer und Verkäufer aufgeteilt werden soll. Demnach entfällt mindestens die Hälfte der Provision auf denjenigen, der einen Makler beauftragt – in der Regel ist das der Verkäufer. Heißt im Klartext: Wer in Zukunft ein Eigenheim erwerben möchte, muss nur noch höchstens die Hälfte der Maklerkosten tragen.

Für welche Bereiche gilt die Neuregelung der Maklerprovision?

Die Neuregelung beschränkt sich auf Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen und tritt nur dann in Kraft, wenn der Immobilienkäufer als Verbraucher und nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit handelt. Die Neuregelung gilt also ausschließlich für selbstgenutzte Wohnimmobilien.

Ziel ist die Entlastung von Käufern privater Wohnimmobilien bezüglich der Nebenkosten (Grundbucheintrag, Notarkosten, Grunderwerbssteuer etc.). Bislang mussten Käufer die Maklerprovision meist komplett bezahlen – in einigen Bundesländern beträgt diese bis zu 7% des Kaufpreises.

Folgen für Eigentümer Käufer und Makler

Viele Immobilienexperten gehen davon aus, dass Eigentümer versuchen werden, die Maklerprovision im Kaufpreis einzupreisen. Gerade in angespannten Märkten mit knappem Angebot und hoher Nachfrage – also da, wo die Neuregelung der Maklerprovision Wirkung zeigt – wird alles, was der Käufer spart, an irgendeiner Stelle der Transaktionskette eingepreist, beispielsweise im Kaufpreis.

Fazit Maklerprovision 2020

Die faire, hälftige Teilung wird mit der Neuregelung zum Regelfall. Da die Provisionshöhe zwischen den Vertragsparteien individuell vereinbart wird, kann es bei verschiedenen Immobilien (z.B. Einfamilienhäuser / Mehrfamilienhäuser) zu unterschiedlichen Provisionssätzen kommen.

Gerne können Sie uns auch bei Fragen zu weiteren Details ansprechen.

Textform (§ 656a)

Zukünftig sind Maklerverträge über die Vermittlung von Wohnungen und Einfamilienhäusern in Textform abzuschließen – zum Beispiel als E-Mail. Eine mündliche Vereinbarung per Handschlag oder eine telefonische Zusage sind nicht mehr gültig.

Persönlicher Anwendungsbereich (§ 656b)

Die Paragrafen 656c und BGB gelten nur, wenn der Käufer ein Verbraucher ist – also eine Privatperson, die nicht im Sinne einer gewerblichen Tätigkeit oder im Auftrag eines Unternehmens handelt. Für den Makler gelten sie grundsätzlich – unabhängig davon, ob er als Unternehmer oder Gelegenheitsmakler agiert.

Tätigkeit für beide Parteien (§ 656c)

Wird ein Makler im Auftrag sowohl für den Käufer als auch den Verkäufer tätig, kann der Makler von jeder Partei nur eine Provision in derselben Höhe verlangen. Eine spätere Anpassung der Maklerprovision führt zur automatischen Anpassung in gleicher Höhe für die andere Partei. Von dieser Regelung abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

Vereinbarungen über die Maklerkosten (§ 656d)

Hat nur eine Partei den Makler beauftragt, ist auch nur diese zur Zahlung der Provision verpflichtet. Soll auch die nichtauftraggebende Partei zur Zahlung verpflichtet werden, beträgt deren Anteil maximal 50% der vereinbarten Gesamtprovision. Eine spätere Anpassung der Maklerprovision führt auch hier zur automatischen Anpassung in gleicher Höhe für die andere Partei. Die Zahlung für den Nichtauftraggeber wird jedoch erst fällig, wenn die auftraggebende Partei nachweislich gezahlt hat. Der Nachweis ist vom Auftraggeber oder dem Makler zu erbringen.

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